Satzung

 

                                             § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

Freunde des Bildhauers und Philosophen Hans KockBegegnung der Künste e. V.
Der Sitz des Vereins ist in Bornsteiner Straße 38a, 24214 Neudorf-Bornstein.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

                                                   § 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, das Bild- und Sprachwerk des Bildhauers Hans Kock zu pflegen und zu fördern; zur Ausgestaltung dieses Zweckes wird verwiesen auf das Grundsatzprogramm der Vorgründungsgesellschaft, das Bestandteil dieser Satzung ist und als Anlage 1 dieser Satzung beigefügt ist.

Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch Veranstaltungen im Sinne von Hans Kock (Begegnung der Künste – Wort, Bild und Musik) und durch Veröffentlichungen über den Künstler und sein Werk.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der  §§ 51, 52 AO, hier insbesondere verfolgt der Verein die Förderung der Kunst im Sinne von  § 52 II Nr. 5 AO.

Die Umsetzung der Vereinsziele und Maßnahmen erfolgt in nachfolgend aufgeführter Weise:

Der Verein möchte dazu beitragen, die Faszination des breit gefächerten Werkes von Hans Kock lebendig werden zu lassen und zu erhalten und an Menschen weiter zu tragen, die dieses Werk bisher noch nicht kannten, ebenso wie der Verein allen seinen Freunden eine aktiv mit seinem Andenken umgehende Gemeinschaft anbieten will.

Auf diesen beiden Ebenen versteht sich der Verein als eine Ergänzung der Hans Kock Stiftung, hier kann mit dem Engagement des Vereins und dessen Zuarbeit gerechnet werden.

  • Der Verein will ganz praktisch Führungen durch den Skulpturenpark und die feste Ausstellung im Gutshaus anbieten,
  • bei Ausstellungen und Workshops auch anderer Künstler auf Seekamp begleitend zur Seite stehen für Gespräche, Hintergrundinformationen, aber auch so handfeste Dinge wie Vermittlung von Unterkunftsmöglichkeiten und Catering,
  • der Verein will sich untereinander über das Werk des Künstlers austauschen und von und miteinander lernen, was der Verein darüber noch nicht weiß,
  • der Verein will gemeinsam an neuen Ideen zur Durchführung und Erweiterung der Konzeption von Seekamp arbeiten,
  • der Verein will selbst im Sinne Hans Kocks Begegnungen der Künste Bild, Wort und Musik fördern,
  • der Verein will im Besonderen Kinder und Jugendliche sowie junge Künstler ansprechen und an das Werk Hans Kocks heranführen,
  • der Verein will helfen, die vom Künstler selbst noch geplante große Ausstellungs- und Veranstaltungshalle oberhalb des Peerstalls zu verwirklichen
  • der Verein will über Veröffentlichungen und Pressearbeit die Existenz der Stiftung Hans Kock und vor allem Hans Kocks umfangreiches künstlerisches und philosophisches Werk im öffentlichen Bewusstsein erhalten, ihm weitere interessierte Menschen zuführen,
  • der Verein will die Stadt Kiel und das Land Schleswig-Holstein an Ihre Verpflichtung zur Pflege und Ausstattung dieses kulturellen Kleinods an der Ostseeküste, das auch in viel früheren Jahren schon ein Kristallisationspunkt von Kultur in diesem Raum war, erinnern und Unterstützung anmahnen
  • und der Verein will möglichst auch die in heutiger Zeit bei anhaltender Klammheit der öffentlichen Hand immer stärker nötigen privaten Förderer und Sponsoren aus der Wirtschaft gewinnen.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen zur Umsetzung des Vereinszweckes werden aus der Vereinskasse ersetzt.

Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Wegfall der Gemeinnützigkeit, aber auch bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Freie Akademie der Künste in Hamburg mit der Auflage, es im Sinne von Hans Kock (dem dort langjährigen Vorsitzenden der Sektion Bildende Künste) zur Förderung junger Künstler zu verwenden.

 

                                                            § 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, wie auch juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand.

Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftliche Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitglieder-versammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.

Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

Die Mitgliedschaft endet

a)  mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes,

b)  durch Austritt,

c)  durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschlussantrag mit Begründung in Abschrift zuzusenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

 

                                                         § 4 Mitgliedsbeiträge

1.
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das Folgegeschäftsjahr entscheidet.

2.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

                                                                  § 5 Organe

Organe des Vereins sind

1.  der Vorstand

2.  die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

 

                                                                 § 6 Vorstand

1.
Der Vorstand kann aus bis zu 9 Personen bestehen, so dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer und einfachen Vorstandsmitgliedern (Gesamtvorstand). Die Aufgaben des Schatzmeisters und des Schriftführers können von sämtlichen Vorstandsmitgliedern ausgeführt werden.

2.
Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von  § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten.

3.
Etwaige Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes sein.

Der erste Vorstand des Vereins wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 7 Jahren gewählt. Danach beträgt die Amtsdauer des dann gewählten Vorstandes 5 Jahre. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausscheidenden wählen.

4.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Seine Aufgaben bestehen insbesondere in der Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen stellvertretenden Vorsitzenden, die Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung des Jahresberichts, Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen.

5.
Der Vorstand ist in seiner Sitzung beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens Zweidrittel der Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender.

Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet.

Die Beschlüsse sind in einem Protokoll einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten den Ort und die Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch des Vereins zu verwahren.

 

                                                       § 7 Rechnungsprüfer

Der Verein kann einen Rechnungsprüfer, der von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren bestellt wird, bestimmen.

 

                                                 § 8 Mitgliederversammlung

1.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,

Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und gegebenenfalls des Rechnungsprüfer-berichts,

Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und etwaiger anderer zu bestimmender Organe des Vereins,

Änderung der Satzung,

Auflösung des Vereins,

Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,

Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,

Ernennung von Ehrenmitgliedern,

Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters.

2.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im Oktober oder November eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringendem wichtigem Grunde beschließt oder ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitglieder-Versammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes, geleitet.

Vorstandswahlen können auf Antrag durch schriftliche geheime Abstimmung erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens Eindrittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte, anwesend ist.

Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vollmachten dürften nur unter den Mitgliedern erteilt werden.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von Vierfünfteln erforderlich.

Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, zuletzt die übrigen Mitglieder.

Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine

Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die meistens Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

3.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellung enthalten:

Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokoll-führers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

                                                  § 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im  § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 

                    Grundsatzprogramm der Vorgründungsgesellschaft als Anlage 1

Wir, die Freunde der Hans-Kock-Stiftung, wollen im Andenken an den Bildhauer, Maler, Architekten und Philosophen HANS KOCK und in Dankbarkeit für das Geschenk seiner Stiftung, sein künstlerisches und geistiges Erbe wahren helfen.

Die Gründungsmitglieder des des Vereins haben Professor Kock noch selbst erleben dürfen und sind durch die Begegnung mit diesem besonderen Künstler und Menschen für ihr Leben geprägt worden.

Er hat mit seinen Einführungen zu Ausstellungseröffnungen, in Werkstattgesprächen, Lesungen seiner eigenen Texte, persönlichen Führungen wie auch Einzelgesprächen einer immer größer werdenden Zahl von Menschen den Ursprung seiner Kunst nahe gebracht. Sein ganzes Leben war Dienst an dieser Kunst.

Doch ohne seine Frau ANNA KOCK, ohne deren Herkunft und deren Einsatz, wäre die Stiftung undenkbar gewesen, so betonte er immer wieder. In der familiären Initiative und dem Engagement auch der beiden Kinder, Frau Dr. Johanna Beckmann und Herrn Dipl. Ing. Moritz Kock, sollte Beginn und einvernehmliche Zukunft der Stiftung auf dem Grundstück der aus der Familie von Anna Kock stammenden, über die Jahre stark verwahrlosten Hofparzelle Seekamp liegen, hier sollte seine Kunst eine Heimstatt finden und gleichzeitig ihre Umgebung als Begegnungsstätte für das Gemeinwohl gerettet werden.

Mit der Einarbeitung von Frau Gottwald in den gesamten Stiftungskomplex hat Prof. Kock zu seiner großen Beruhigung das geistig-künstlerische Vermächtnis als gesichert bezeichnet. Wir haben erlebt, mit welcher Intensität er bis zum letzten Tag zusammen mit seiner Mitarbeiterin um die Absicherung der Stiftungsidee gerungen hat. Die Vollendung der Anlage durch die „skulpturale Architektur“ sah er als unabdingbar notwendige Voraussetzung für diese letzte Absicherung.

Stadt und Land beginnen die Dimension dieser Schenkung eines Lebenswerkes zu erkennen: Was die Nolde-Stiftung in Seebüll mit ihrer Malerei für die Nordsee, ist die Kock-Stiftung auf Seekamp mit ihrer Bildhauerei für die O s t s e e .

Im Gartenführer „Gartenrouten zwischen den Meeren Schleswig-Holsteins“ heißt es: „Damit besitzt die Stadt Kiel ein gartenarchitektonisches Gesamtkunstwerk von überregionaler Bedeutung.“

Motivation, einen Verein der Freunde der Hans-Kock-Stiftung zu gründen, ist die, eine begleitende Unterstützung der Stiftungsidee leisten zu wollen, um den Willen des Stifters so großzügig wie möglich verwirklichen zu können. Dabei ging es nach seinem eigenen Bekunden einerseits um die Einführung in WERK UND DENKEN, in die „Arbeitswelt des Bildhauers“ mit allem, was dazugehört, und zum anderen um die BEGEGNUNG DER KÜNSTE.

Diese „Begegnung der Künste“ hat über viele Jahre im atmosphärisch besonderen, aber von der Raumkapazität her doch behelfsmäßigen Pferdestall stattgefunden.

Das Veranstaltungsangebot – von Frau Kock ins Leben gerufen – sah das Stifterehepaar im Sinne der Erfüllung des Stiftungszweckes als integrativ dazugehörig. Nach dem Tode Anna Kocks nahm der Stifter es als hilfreiche Fügung, dass Frau Gottwald – selbst der Kunst des Wortes verhaftet – die verwaisten Aufgaben seiner Frau, sowohl was die Verwaltung der Stiftung anbelangt als auch in Hinblick auf die Fortführung der Veranstaltungen, übernehmen und noch ausweiten konnte.

Diesen Aspekt einer lebendigen BEGEGNUNGSSTÄTTE, wie der Stifter es gewünscht hat, zu fördern, soll erster Zweck unseres Vereins sein. Hier gäbe es von unserer Seite das Angebot praktischer Hilfeleistungen (wo von Stiftungsseite gefragt) wie auch das Bemühen, finanziell Freiräume zu schaffen.

Das langfristige Ziel ist, den großen Bau – nach den uns vom Bildhauer selbst noch erläuterten Plänen – Wirklichkeit werden zu lassen: das „FORUM FÜR BILD, WORT UND MUSIK“ – die Ausstellungs- und Veranstaltungshalle als den angemessenen Raum, mit dem das von ihm Begonnene in seine „offene Vollendung“ gelangen würde.

Bornstein, 8. Mai 2008
gez.
Rosemarie Kilian
Paula Haverkampf
Heiner Haverkampf
Dr. Christine Nissen
Joachim Scharmer
Mag. Barbara Hurch
Reinhard Wulff